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Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Historisches Vaihingen a.d.F.“ mit Sitz in Stuttgart-Vaihingen. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen werden und führt den Namenszusatz „e. V.“.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Erforschung, Darstellung und Vermittlung der Geschichte des Stuttgarter Stadtbezirks Vaihingen sowie die Herausgabe und Förderung von diesbezüglichen Veröffentlichungen mit dem Ziel, ein Heimatbewusstsein in der Öffentlichkeit zu schaffen und zu erhalten.

Weiterer Zweck ist eine Bestandssicherung bzw. Sicherung von relevanten Nachlässen zur Geschichte des Stadtbezirks Vaihingen (Archivierung).

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied im Verein kann jede natürliche und juristische Person des privaten und des öffentlichen Rechts unter Einschluss von Kommunen und Gebietskörperschaften werden; jede juristische Person ist mit einer Stimme stimmberechtigt.

(2) Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand auf schriftlichen Antrag des neuen Mitglieds mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.

(3) Die Mitglieder des Vereins leisten jährlich einen Mitgliedsbeitrag, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Jahresbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten, bei einer Neumitgliedschaft während des Jahres wird der Beitrag sofort für das laufende Geschäftsjahr zur Zahlung fällig.

Beim Eintritt während des Jahres ist bis zum 31. Oktober der Beitrag für das ganze Jahr zu entrichten; bei Eintritt vom 1. November bis 31. Dezember beginnt die Beitragszahlung am 1. Januar des folgenden Jahres.

(4) Alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung; das passive Wahlrecht steht nur natürlichen Personen ab Volljährigkeit zu.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss und bei juristischen Personen zusätzlich durch Auflösung.

Die Kündigung der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Kündigung wird zum Ablauf des Jahres wirksam, in dem sie bis zum 15. November bei einem der Vorstandmitglieder eingegangen ist.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Als Gründe gelten: Schädigung der Vereinsinteressen oder zweijährige Beitragsverweigerung trotz ergangener Aufforderung. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

(6) Bei Ausscheiden kann der bereits gezahlte Jahresbeitrag nicht erstattet werden.

§ 5 Organe

(1) Organe des Vereins sind: der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Beauftragten für Presse und Öffentlichkeit, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind bindend und werden dem Beirat und der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben.

Scheidet der Vorsitzende während der laufenden Amtsperiode aus, übernimmt der stellvertretende Vorsitzende die Aufgaben des Vorsitzenden; scheidet ein weiteres Mitglied aus dem Vorstand oder dem Beirat aus, bestimmt der Vorstand kommissarisch einen Ersatz. Auf der nächsten Mitgliederversammlung wird die jeweilige Position bis zum Ende der laufenden Amtsperiode durch Wahl neu bestimmt.

(2) Der Vorstand kann zur Wahrung der Vereinsinteressen eine angemessen Zahl von Fachbeiräten für besondere Aufgaben berufen.

§ 6 Aufgaben des Vorstands

(1) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Vereinsangelegenheiten innerhalb des Vorstands, des Beirats und der allgemeinen Versammlungen. Er beruft den Vorstand, den Beirat und die Mitgliederversammlung ein und leitet die Beratungen. Die gleichen Befugnisse stehen dem stellvertretenden Vorsitzenden bei Verhinderung des Vorsitzenden zu.

(2) Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden je allein vertreten. Im Innenverhältnis und ohne dass dies Einfluss auf die Vertretungsmacht nach Außen hat, soll der stellvertretende Vorsitzende den Verein nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertreten.

(3) Dem Beauftragten für Presse und Öffentlichkeit obliegt die Pressearbeit, der Auftritt des Vereins in elektronischen Medien und die Veröffentlichung von Vereinspublikationen in Abstimmung mit dem Vorstand.

(4) Dem Schatzmeister obliegt die Kassenführung und die Mitgliederverwaltung.

(5) Der Schriftführer hat über den Verlauf der Vorstands- und Beiratssitzungen und der Mitgliederversammlung Protokoll zu führen.

(6) Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 500,- Euro können die Vertretungsberechtigten nur mit Zustimmung des Vorstands vornehmen. Eine Einschränkung der Vertretungsmacht ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

§ 7 Vereinsleitung

(1) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden mindestens zehn Tage vor Sitzungstermin einberufen.

(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses sind die rechtzeitige Ladung und die Anwesenheit von mindestens drei der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, erforderlich.

(3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.

§ 8 Beirat

(1) Der Vorstand kann zur Wahrung von Vereinsinteressen und zur Unterstützung des Vorstands eine angemessene Zahl von Fachbeiräten für besondere Aufgaben berufen.

(2) Der Beirat wird auf 3 Jahre berufen. Eine erneute Berufung ist möglich.

(3) Der Beirat hat beratende Funktion.

(4) Der Beirat ist vom Vorstand nach Bedarf einzuberufen.

(5) Den Vorsitz führt der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Vorstandsmitglied.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie muss vom Vorstand mit der Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 3 Wochen vor dem Termin über den Postweg oder über elektronische Medien (zuletzt dem Verein bekannt gegebene Post- oder E-Mailadresse) allen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden.

(2) Auf Antrag des Vorstands oder auf schriftliches Verlangen unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mindestens einem Drittel der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

(3) Beschlüsse erfolgen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlussfähigkeit besteht, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder anwesend oder durch Vollmacht vertreten sind. Jedes anwesende Mitglied kann nur ein weiteres Mitglied per Vollmacht vertreten. Zur Feststellung der Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste aufzustellen.

(4) Der Mitgliederversammlung steht zu:

  1. die Genehmigung des Jahres - und Kassenberichts
  2. die Stellung von Anträgen
  3. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
  4. die Änderung der Satzung
  5. die Wahl des Vorstands
  6. die Wahl der Kassenprüfer
  7. die Entlastung des Vorstands
  8. die Entlastung der Kassenprüfer
  9. die Auflösung des Vereins

(5) Anträge, die der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden sollen, müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen.

§ 10 Protokolle

(1) Die Niederschriften über die Beschlüsse des Vorstands sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

(2) Die Niederschriften der Mitgliederversammlung sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11 Satzungsänderungen

(1) Anträge auf Änderung der Satzung sind bei der Einberufung der Mitgliederversammlung bekannt zu machen. Eine Änderung der Satzung kann nur mit Dreiviertelmehrheit der zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

(2) Beschlussfähigkeit besteht, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder anwesend oder durch Vollmacht vertreten sind. Jedes anwesende Mitglied kann nur ein weiteres Mitglied per Vollmacht vertreten.

§ 12 Vereinsvermögen

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

(2) Die Auflösung des Vereins kann mit Dreiviertelmehrheit der zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

(3) Beschlussfähigkeit besteht, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder anwesend oder durch Vollmacht vertreten sind. Jedes anwesende Mitglied kann nur ein weiteres Mitglied per Vollmacht vertreten.

§ 14 Publikationen

Der Verein strebt die Veröffentlichung eines Jahrbuchs an. Über weitere Veröffentlichungen entscheidet der Vorstand.

§ 15 Ehrenmitgliedschaft

Ehrenmitglieder können durch einstimmigen Beschluss des Vorstands ernannt werden.

§ 16 Schlussbestimmungen

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Diese Satzung gilt ab Eintragung in das Vereinsregister. Die vorstehende Satzung wurde in der Vereinsgründungsversammlung vom 11.03.2015 beschlossen.

Stand: 11.03.2015

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